Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die MaiMed-Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen MaiMed und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Handelsware und sonstige Produkte. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondermögens ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die MaiMed nicht schriftlich anerkennt, sind für MaiMed unverbindlich, auch wenn MaiMed ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die MaiMed-Einkaufsbedingungen geltend auch dann, wenn MaiMed die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender und von den MaiMed-Einkaufsbedingungen abweichender Lieferbedingungen vorbehaltlos annimmt. 

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen MaiMed und dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Anbahnung und dem Abschluss von Kaufverträgen getroffen werden, bedürfen der Schriftform, auch im elektronischen Datenaustausch; sie sind abschließend im jeweiligen Kaufvertrag selbst, diesen Bedingungen und den zugrundeliegenden Angeboten (Bestellschriften) von MaiMed niedergelegt. 

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. An das Angebot/Auftrag für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist MaiMed eine Woche gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser Woche das Angebot/Auftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber MaiMed annehmen. 

2.2. Bei ständiger Geschäftsverbindung gilt der Auftrag als angenommen, wenn nicht der Lieferant den Auftrag innerhalb von fünf Werktagen ablehnt und dies gegenüber MaiMed erklärt. 

2.3. Angebote des Lieferanten sind in jeder Beziehung insbesondere hinsichtlich Liefer- möglichkeit/Lieferzeit und Preis bindend und werden grundsätzlich in der Währung „EUR“ bzw. „USD“ ausgewiesen. Ein Vertragsverhältnis auf Basis alternativer Währungen akzeptieren wir nicht. Die vom Lieferanten genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, frei Anlieferung im Zentrallager Neuenkirchen oder die von MaiMed genannten Standorte. 

2.4. MaiMed-Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich; sie bedürfen zur Wirksamkeit der Unterzeichnung von zwei MaiMed-Einkäufern. Annahmeerklärungen bzw. Auftragsbestätigungen des Lieferanten sind von ihm rechtsverbindlich zu unterzeichnen. 

2.5. Mit dem Vertragsabschluss werden die der MaiMed-Bestellung beigefügten Layouts und sonstige Unterlagen Vertragsbestandteil. Die MaiMed-Bestellnummer ist im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und Versandpapieren (Wagonbeklebungen, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Expressgutabschnitten, Paket- karten etc.) anzugeben. Außerdem ist auf Verlangen von MaiMed ein Vermerk über die Abladestelle aufzunehmen. Ergeben sich durch eine Nichtbeachtung dieser Angaben Fehldispositionen, hat der Lieferant die hieraus entstehenden Kosten (Standgelder, Rangiergebühren etc.) zu übernehmen. 

2.6. Änderungen oder Ergänzungen der MaiMed-Bestellung, des Angebots des Lieferanten oder des abgeschlossenen Vertrages insbesondere zu Preis und Liefermenge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MaiMed. 

2.7. MaiMed kann nach der Vertragsannahme Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Wenn mit der Auftragsänderung nachgewiesene Mehrkosten verbunden sind und wenn der Lieferant MaiMed dies unverzüglich schriftlich anzeigt, können Preiserhöhungen einvernehmlich festgelegt werden. 

2.8 An den dem Vertragsschluss zugrundeliegenden Layouts, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Datenblättern und sonstigen Unterlagen behält sich MaiMed die bestehenden eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die Ausführung der jeweiligen Lieferung zu verwenden. Nach Abwicklung des Vertrages sind sie unaufgefordert an MaiMed zurückzugeben. Der Inhalt dieser Unterlagen darf Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MaiMed nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekanntes Wissen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. 

2.9 Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001 und sonstige erforderliche Ursprungsnachweise wird der Lieferant nach Anfordern für die von ihm gelieferten Waren mit allen erdenklichen Angaben versehen bzw. diese Unterlagen beschaffen und MaiMed ordnungsgemäß zur Verfügung stellen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist auf der Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung der Vermerk „nicht präferenzberechtigt“ anzubringen. 

2.10 Im Fall gleichwohl vereinbarter Preisanpassungsklauseln für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der Ware gilt: Jedwede Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Marktpreisänderungen für Rohstoffe, sind nachzuweisen; Preiserhöhungen sind mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten anzukündigen, Preissenkungen sind unverzüglich umzusetzen. MaiMed setzt auch bei Abrufaufträgen eine für die vollständige Vertragserfüllung ausreichende Bevorratung durch den Lieferanten voraus. 

3. Lieferverzug, Vertragsstrafe, Dokumente

3.1. Die von MaiMed bei Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Liefer- datum ist für den Lieferanten verbindlich. 

3.2. Umstände, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen, sind MaiMed unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich mitzuteilen, ohne dass hierdurch jedoch die Verpflichtung des Lieferanten zur termingerechten Lieferung berührt wird sowie eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung unserer Bestellung getroffen worden ist. 

3.3. Zur Fristeinhaltung und Vollständigkeit der Lieferung gehört auch, soweit vereinbart, eine Prüfbescheinigung bzw. ein Analysenzertifikat beizufügen; bei Sterilprodukten ist jeder Lieferung unaufgefordert ein Sterilisationszertifikat beizufügen. 

3.4. Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Schäden ist MaiMed im Fall eines Lieferverzugs berechtigt, einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts für jeden Kalendertag der verspäteten Lieferung bis zu einem Höchstbetrag von 12 % des Lieferwerts zu fordern. Der Lieferant hat das Recht, MaiMed nachzuweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat und/oder das infolge des Verzugs kein oder kein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Pauschale ermäßigt sich entsprechend. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, so kann MaiMed diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass es eines Vorbehalts des § 341 Abs. 3 BGB bedarf. 

3.5. Liefert der Lieferant auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, ist MaiMed berechtigt, unter Anrechnung des pauschalisierten Schadensersatzes Schadenser- satz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sollte MaiMed bei der Beschaffung der fehlenden Ware durch Dritte ein Schaden entstehen, so hat MaiMed das Recht, diesen Betrag dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. 

3.6. Das Vorliegen höherer Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn er die Umstände, die sie begründen, unverzüglich mitteilt und er sich bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug befand. 

3.7. Teillieferungen und vorzeitige Anlieferungen sind zu vermeiden; sie sind mit MaiMed abzustimmen.

3.8. Überlieferungen bis maximal 2 % sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Unterlieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig und bedürfen generell einer sofortigen Rücksprache mit MaiMed. Überlieferungen über 2 % werden nur nach vorheriger Rücksprache mit MaiMed akzeptiert. Auch hier wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Abweichungen von dieser Regelung sind nur möglich, wenn dies im Einzelauftrag beschrieben ist. 

3.9. Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus derselben Lieferung geltend machen. 

4. Abnahmeverpflichtung

4.1. Unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, behördliche Maßnahmen und unverschuldete Fälle von Betriebsunterbrechung entbinden MaiMed von der Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Lieferanten besteht in diesem Falle nicht. 

4.2. In sonstigen Fällen der Betriebsstörung ist MaiMed berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen. 

5. Preise, Warenbegleitpapiere, Zahlung

5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sämtliche mit der Durchführung der Lieferung/des Auftrags verbundenen Aufwendungen sind von ihnen umfasst, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise, denen regelmäßig die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. 

5.2. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestell- und Artikel- nummer, eine Auflistung der gelieferten (Sterilisations-) Chargen, die Waren-bezeichnung, Liefermenge (in der vorgegebenen Einheit), das Gewicht (brutto und netto), die Bankverbindung sowie die Zolltarif-Nr. enthält. Bei Lieferungen aus Nicht- EU-Staaten ist dem Lieferschein eine Rechnungskopie beizufügen. Bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland der Ware Präferenz- und Handelsabkommen, sind den Lieferungen von den zuständigen Behörden bestätigte Ursprungsnachweise beizufügen. Zu jeder Lieferung ist eine Rechnung auszustellen und unabhängig vom Lieferort innerhalb Deutschlands in zweifacher Ausfertigung an das Stammhaus in Neuenkirchen zu senden. Aus der Rechnung müssen insbesondere die Bestell-, Positions- und Artikelnummern von MaiMed ersichtlich sein. 

5.3. Es ist die jeweilige gültige Zolltarif-Nr. des Empfangslandes anzugeben. Bei Nicht- beachtung oder Falschdeklaration ist MaiMed zu Schadensersatz berechtigt. 

5.4. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar innerhalb von 10 Tagen mit 4% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2,5% Skonto oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang in dem der Fälligkeit folgenden (wöchentlichen) Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel nach Wahl von MaiMed. 

5.5. Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von MaiMed jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der in der Auftragsbestätigung genan-nten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist bis zum Eingang der fehlerfreien Rechnung und der sonst erforderlichen voll- ständigen Unterlagen. Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in ihrer Mahnevidenz zu berücksichtigen, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Bei vorzeitiger Abnahme von Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst ab dem bestellungsgemäßen Liefertermin oder ab Rechnungsdatum zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. 

5.6. Der Lieferant darf nur Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn er hierzu nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes befugt ist. Für den Fall, dass vom Auftrag- nehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht zum Vorsteuer- abzug zugelassen wird oder an das Finanzamt zurückzuzahlen ist, verpflichtet sich der Lieferant als Rechnungsaussteller, bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge unverzüglich an MaiMed zurückzuzahlen. 

6. Transporte, Verpackung, Layout

6.1. Sämtliche Lieferungen an MaiMed erfolgen gemäß Incoterms 2020, soweit nicht mit den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Einzelvertrages ausgeschlossen oder abweichend vereinbart. 

6.2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, frei Bestimmungsort. 

6.3. Soweit der Lieferant den Versand für MaiMed übernimmt, trägt MaiMed nur die günstigsten Frachtkosten. Im Übrigen hat der Versand nach den Vorgaben von MaiMed zu erfolgen. 

6.4. Die Verpackung der Lieferung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Ist eine gesonderte Berechnung der Verpackung vereinbart, sind die Kosten hierfür gesondert in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung aufzuführen. 

6.5. Der Lieferant verwendet ausschließlich recyclingfähige und sortenreine Verpackungs-materialien, die mit den entsprechenden Symbolen gekennzeichnet sind. 

6.6. Der Lieferant verpflichtet sich die Verpackungsmaterialien zurückzunehmen oder berechtigt MaiMed, die Verpackungsmaterialien zu entsorgen oder entsorgen zu lassen und die MaiMed in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Liefe- ranten in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt zum Quartalsende mit 0,1% auf den Rechnungsbetrag der Lieferantenrechnungen. 

6.7. Soweit wir dem Lieferanten Fertigungshilfsmittel (z.B. Werkzeuge, Druckplatten) ganz oder überwiegend bezahlen, gehen diese in Eigentum von MaiMed über. 

6.8. MaiMed ist berechtigt alle 6 Monate einen kostenlosen Layoutwechsel durchzuführen.

6.9. Der Lieferant ist bei Einzelaufträgen berechtigt Verpackungsmaterialen zu besorgen, die nicht mehr als einen Prozent der Bestellmenge übertrifft.

6.10. Wurde zwischen MaiMed und dem Lieferanten ein Abrufauftrag geschlossen, so ist der Lieferant berechtigt, Verpackungsmaterialen von nicht mehr als 50% des Bestellvolumens im Voraus zu besorgen. Nicht verwendete MaiMed- Verpackungseinheiten dürfen nach Erfüllung des Liefervertrags nicht anderweitig in den Verkehr gebracht werden. 

7. Qualität

7.1. Der Lieferant steht dafür ein (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), dass sich die gelieferten Produkte in einem verkehrsfähigen und gebrauchsfertigen Zustand befinden und der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Spezifikationen, Beschreibungen, Produktpass, Datenblätter, Lastenheft, Zeichnungen, Muster, Analyse) entsprechen. 

7.2. Der Lieferant garantiert und steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass die gelieferte Ware den Vorschriften entspricht, die für diese Ware sowie die Erzeugnisse, zu deren Herstellung sie seiner Kenntnis nach verwendet wird, gelten. Vorschriften in vorgenanntem Sinne sind Rechtsvorschriften aller Art, Europäische Normen, DlN-Normen, Arzneibuch-Monographien sowie sonstige anerkannte technische Regeln, insbesondere die mit dem Lieferanten vereinbarte Spezifikation. Fällt die Ware unter das deutsche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, versichert der Lieferant, dass bei bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch weder von der Ware, noch von deren Folgeprodukten und Verunreinigungen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht und die Ware somit physiologisch unbedenklich ist. Existiert für die Ware eine Empfehlung der Kunststoffkommission des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, versichert der Lieferant, dass die Ware der jeweils aktuellen Fassung der einschlägigen Empfehlung entspricht. Der Lieferant garantiert die Einhaltung dieser Bestimmungen für jede Lieferung und stellt auf Wunsch weiterführende Dokumentations- und Validierungsunterlagen zur Verfügung. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und MaiMed diese nach Aufforderung nachweisen. 

7.3. MaiMed ist berechtigt, die vereinbarte Beschaffenheit und die Verkehrsfähigkeit der Produkte, insbesondere der Inhaltsstoffe, Zusammensetzungen und Qualität zu überprüfen, und darf sich hierzu fachkundiger Dritter bedienen, die zur Verschwiegen-heit verpflichtet sind. Der Lieferant hat die Kosten der Überprüfung zu tragen. 

MaiMed kann die Produkte jederzeit ablehnen und zurückgeben, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen. 

7.4. Werden von MaiMed Mängel oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffen- heit bei den gelieferten Produkten festgestellt, hat der Lieferant unverzüglich eine Fehleranalyse durchzuführen. Der Lieferant wird MaiMed umgehend die Ursache des Mangels oder der Abweichung mitteilen. 

7.5. Ist die Ware ein Medizinprodukt, so finden für die Produktion dieser Artikel die jeweils aktuell gültigen produktspezifischen DIN, EU und ISO Normen Anwendung. Des Weiteren kommen für Medizinprodukte der Klasse I die Anforderungen der Medical Device Regulation, Verordnung (EU) 2017/745 und für alle anderen Medizinprodukte die Anforderungen der Medical Device Direction (MDD), Richtlinie 93/42/EWG in ihrer geltenden Version Anwendung. Die Anforderungen der MDD -93/42/EWG für die entsprechenden Artikel gelten bis zum Ablauf der Übergangsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/745, Art. 120, MDR oder bis zur Zertifizierung der MaiMed GmbH gemäß Verordnung (EU) 2017/745 (MDR). 

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

MaiMed erkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt auf bei MaiMed lagernde Ware des Lieferanten an, soweit MaiMed nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ist. Ausgeschlossen ist die Abtretung der Forderungen des Lieferanten aus der Weiterveräußerung dieser Waren an MaiMed (sogenannter verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt). 

9. Mängelhaftung, Freistellung

9.1. Der Lieferant führt eine Warenausgangskontrolle durch, die dem gleichen Zweck dient wie eine ansonsten gesetzlich geforderte Wareneingangskontrolle gem. § 377 HGB. Dabei sind Stichproben durchzuführen, die in Protokollen festgehalten werden und der Lieferung beizufügen sind. 

9.2. Die bei MaiMed anfallende gesetzliche Obliegenheit der Wareneingangskontrolle beschränkt sich darauf, dass die Ware auf Menge, Typ, äußerlich erkennbare Mängel wie Transportschäden und sonstige offenkundige Mängel unverzüglich untersucht wird. MaiMed ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, innerhalb von 14 Werktagen nach Lieferung bzw. Deckung dem Lieferanten anzuzeigen. Der Lieferant verpflichtet sich, auch für Mängel, die bei Anlieferung nicht erkennbar sind, sondern sich erst bei Laborprüfung, Verarbeitung oder Gebrauch der Ware herausstellen, kostenlos Ersatz zu leisten und evtl. entstehende Schäden zu ersetzen. 

9.3. MaiMed ist von weitergehenden Verpflichtungen der §§ 377, 379 HGB befreit, es verbleibt bei den geltenden Bestimmungen des BGB. Für die Beweislast gilt § 476 BGB entsprechend. 

9.4. Auf Änderungen in der Spezifikation, dem Herstellungsverfahren, der empfohlenen Anwendung und der Verpackung hat der Lieferant so rechtzeitig vor der Anlieferung hinzuweisen, dass MaiMed die Änderungen in geeigneter Weise, z.B. durch Inspektion beim Lieferanten, prüfen kann. Auf Änderungen in den zu übergebenden Datenblättern ist spätestens mit der Lieferung schriftlich hinzuweisen. 

9.5. Mangelhafte Lieferungen/Leistungen berechtigen MaiMed, auch wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat, nach Wahl entweder vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises, kostenlose Ersatzlieferung einschließlich Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung steht MaiMed erst zu, wenn der Lieferant nicht innerhalb angemessener Frist kostenlos Ersatz geliefert hat. MaiMed kann Schadensersatz verlangen im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und sonst, wenn der Lieferant nicht nachweist, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden trifft. Dies gilt auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch den Lieferanten. Die Haftung des Lieferanten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) bleibt unberührt. In dringenden Fällen und wenn der Lieferant die von MaiMed verlangte Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt, ist MaiMed berechtigt, die Ersatzbeschaffung in ihr geeignet erscheinender Weise auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. MaiMed kann Kosten, die durch Sortieren oder Nacharbeit mangelhafter Lieferung entstehen, dem Lieferanten berechnen. Kosten für Rücksendungen der von MaiMed durch Stichprobenprüfungen als mangelhaft festgestellten Lieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. 

9.6. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb des Liefergegenstandes Patente, Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutz- rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt MaiMed von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzungen vorstehender Schutzrechte gegen MaiMed aufgrund der Lieferung erhoben werden. Die Freistellung umfasst ins-besondere auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz etwaiger Aufwendungen. 

9.7. Der Lieferant stellt MaiMed unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere aufgrund Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit diese gegen MaiMed aufgrund einer Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten erhoben werden und die der Dritte deswegen anstelle gegen MaiMed auch gegen den Lieferanten schlüssig geltend machen könnte. Die Freistellung schließt insbesondere auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, den Ersatz etwaiger Aufwendungen sowie Kosten im Zusammenhang mit Abwehrmaßnahmen ein. 

9.8. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die innerhalb der Verjährungsfrist erklärte Mängelrüge hemmt die Verjährung bis zwischen MaiMed und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. 

10. Kundenschutz

10.1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei den von MaiMed akquirierten Kunden jeglichen Wettbewerb zu unterlassen und in keiner Weise, sei es unmittelbar oder mittelbar für den Kunden tätig zu werden bzw. Aufträge von ihm anzunehmen. Der Kundenschutz erstreckt sich auf alle OEM-Aufträge für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsdurchführung. Eine direkte Abwicklung etwaiger Nachfolgeverträgen kann nur nach ausdrücklicher individueller Vereinbarung mit MaiMed erfolgen. 

10.2. Für den Fall der Verletzung der Kundenschutzvereinbarung verpflichtet sich der Lieferant für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes an MaiMed. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant im Falle einer Verletzung der Kundenschutzvereinbarung MaiMed alle erforderlichen Auskünfte über den/die mit dem Kunden direkt abgewickelten Auftrag/Aufträge zu erteilen. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. 

11. Kinderarbeit

MaiMed duldet keine Kinderarbeit. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Annahme eines Auftrages, in seinem Unternehmen keine Kinderarbeiter zu beschäftigen. Die Beschäftigten dürfen nicht unter 15 Jahren alt sein (bzw. nicht unter 14 Jahren, sofern das Herstellungsland dies erlaubt) oder in Herstellungsländern, in denen dieses Mindestalter höher als 15 Jahre ist, nicht unter dem Mindestalter beschäftigt werden, in dem die Schulpflicht endet.

12. Nachhaltigkeit, Unternehmensethik

12.1. MaiMed richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. MaiMed erwartet vom Lieferanten die Einhaltung dieses Verhaltenskodex. Außerdem fordert MaiMed den Lieferanten auf, seine Sub- und Nachunternehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. Sofern MaiMed einen Verstoß des Lieferanten gegen den Verhaltenskodex feststellt, berechtigt dies zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. 

12.2. Der Lieferant verpflichtet sich, keine rechtswidrigen oder unmoralischen Methoden anzuwenden, um etwaige Informationen oder Daten zum Zweck der für MaiMed zu erbringenden Leistungen zusammenzutragen oder zu erhalten. Insbesondere erklärt sich der Lieferant bereit, alle anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und behördlichen Anordnungen in vollem Umfang zu beachten. Verwiesen wird auf den SCIP-Code (erhältlich unter https//www.scip.org). Insofern wird vereinbart, dass der Lieferant für den besonderen Zweck der jeweiligen Bestellung davon absieht, Daten oder Informationen zusammenzutragen oder zu erhalten, die als Betriebsgeheimnis betrachtet werden können (z.B. im Sinne des § 17 UWG). 

12.3. Der Lieferant hat bei der Durchführung des Vertrages etwaige MaiMed-Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen. 

13. Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) 

13.1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinem eingesetzten Subunternehmen zur Ausführung von Verträgen mit MaiMed eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder wenn die zu erbringenden Leistungen den Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat der Lieferant sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaft nachgekommen wird. 

13.2. Der Lieferant wird bei Auswahl von Subunternehmen die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen prüfen und diese zu deren Einhaltung verpflichten. 

13.3. Für den Fall, dass MaiMed von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns in Anspruch genommen worden ist, stellt der Lieferant MaiMed von diesen Ansprüchen frei. MaiMed ist berechtigt, den Vertrag dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern MaiMed berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber MaiMed für jeden Schaden, der MaiMed aus der schuldhaften Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten entsteht. 

13.4. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. 

14. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass die Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Lieferant MaiMed von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen MaiMed wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Etwaige Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosen für die MaiMed zur Vermeidung und/oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Lieferant. 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

15.1. Erfüllungsort ist Neuenkirchen/Deutschland. 

15.2. Gerichtsstand ist Soltau/Deutschland. 

15.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen aus dem Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge im internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch. 

15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird sodann durch eine rechtlich zulässige Fassung ersetzt, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen möglichst weitgehend mit der ursprünglichen Formulierung übereinstimmt. 

15.5. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt: Schriftliche Mitteilungen und Erklärungen an den Lieferanten sind an die von ihm zuletzt angegebene Adresse zu richten. Ist für diese Erklärungen eine Frist bestimmt, so genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Aufgabe des Briefes an die angegebene Adresse zur Post. Ist für die Wirksamkeit einer Mitteilung oder Erklärung der Zugang erforderlich, so gilt sie vier Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als zu- gegangen, soweit sie nicht nachweislich früher zugegangen ist. 

AEK-MaiMed Rev.3-22-03-09